Die Therapierbarkeit misst sich vorliegend mit anderen Worten nicht an einer absoluten Verbesserung des aktuellen Zustandes, sondern an einem hypothetischen Vollzugsverlauf ohne Therapie bis zur allfälligen Freilassung. Aus dieser Optik lässt sich eine Therapierbarkeit nach wie vor begründen, zumal die Ausgestaltung und das Setting nun anders sein werden als im Rahmen einer stationären Massnahme. Zudem bejahte auch med. pract. H.________ nach wie vor ein Therapiebedürfnis (vgl. pag. 529, Z. 7 ff. BK 22 280).