Vor diesem Hintergrund ist unter dem Stichwort der Therapierbarkeit angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, durch eine ambulante Therapie lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer im für ihn zu findenden oder schaffenden Setting deutlich verringern. Betreffend die deutliche Verringerung der Rückfallgefahr ist als Vergleichsgrösse die hypothetische Annahme beizuziehen, der Beschwerdeführer werde zum betreffenden Zeitpunkt aus dem Massnahmenvollzug entlassen, ohne bis dahin weiter therapiert zu werden.