Die Behörden sind in dieser besonderen Konstellation in der Pflicht, für den Beschwerdeführer ein ambulantes Setting zu schaffen, welches dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht wird, aber auch den Schutz der sexuellen Unversehrtheit von Minderjährigen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist unter dem Stichwort der Therapierbarkeit angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, durch eine ambulante Therapie lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer im für ihn zu findenden oder schaffenden Setting deutlich verringern.