Hierfür kann sich eine erneute Verlängerung der stationären Therapie ebenfalls rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.4.5). Das muss auch für die Anordnung einer ambulanten Behandlung gelten. Therapierbarkeit im juristischen Sinne ist denn vorliegend vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Verhältnismässigkeit unter Umständen dereinst gänzlich aus einem Massnahmenvollzug zu entlassen sein wird, selbst wenn dies mit einem zivilrechtlichen Setting einhergehen sollte.