Auch wenn die von med. pract. H.________ in seinem Gutachten vom 28. Februar 2022 erwähnten Fortschritte hinsichtlich des mit der unreifen Persönlichkeitsstruktur zusammenhängenden zwanghaften Verhaltens sowie der verbesserten Sprache im Bereich der Sexualität und Deliktschilderung die Rückfallgefahr nicht zu beeinflussen vermochten, kann immerhin festgestellt werden, dass gewisse deliktpräventive Fortschritte erzielt werden konnten. Diese bestätigte med. pract. H.________ auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 515, Z. 15 ff. BK 22 280).