2375 Vollzugsakten). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Folge während seines Aufenthalts von gut einem Jahr in der offenen Vollzugsanstalt MZB und mit Gewährung von begleiteten Ausgängen ebenfalls keine massgeblichen Fortschritte gezeigt hat, ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass in diese Zeit (Mitte bis Ende November 2020) die Erkrankung und der Tod seiner Partnerin fiel, womit es verständlich ist, dass bei der deliktpräventiven Behandlung dieses Thema und nicht die Auseinandersetzung mit den Straftaten im Vordergrund stand (vgl. auch pag. 181 PEN 21 287). 13.8 Auch wenn die von med. pract.