Es scheint jedenfalls naheliegend und nachvollziehbar, dass diese kaum verständliche Wendung einen Einfluss auf die Therapiefortschritte und Therapiebereitschaft gehabt hat. So geht aus dem Abschlussbericht der JVA Solothurn hervor, dass die fehlenden relevanten Therapiefortschritte mit der schweren Persönlichkeitsstörung zu tun hätten, aber auch mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Versetzung in die JVA nicht wirklich einverstanden gewesen sei und man unter diesen Umständen den in den UPK begonnen therapeutischen Prozess nicht habe fortsetzen können (pag. 1450 Vollzugsakten).