Ihm wurde damit die Möglichkeit, sich in absehbarer Zeit durch weitere Vollzugslockerungen zu gewähren, verwehrt. Diese Wendung im Vollzugsverlauf wurde durch eine Beurteilung der KoFaKO, welche dem Beschwerdeführer dabei zu Unrecht ein Bewährungsversagen attestiert und sich diametral gegen die Einschätzungen der behandelten Therapeuten gestellt hatte, eingeleitet. Es ist fraglich, inwieweit durch die BVD eine kritische Auseinandersetzung mit der KoFaKo-Beurteilung erfolgt ist.