35 scheid der KoFaKo vom 20. Januar 2016 und die gestützt darauf erfolgte Rückstufung durch die BVD verhindert wurde. Dies war neben der defizitären Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers ein massgeblicher Grund, weshalb der Beschwerdeführer aus den UPK austreten musste. Ihm wurde damit die Möglichkeit, sich in absehbarer Zeit durch weitere Vollzugslockerungen zu gewähren, verwehrt.