Dem Beschwerdeführer wurde daher die Möglichkeit, sich im Rahmen von Vollzugslockerungen über einen längeren Zeitraum hinweg zu bewähren, genommen bzw. eingeschränkt. Abgesehen davon, dass diese Verzögerungen nicht nachvollziehbar und rechtsstaatlich bedenklich sind, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese zumindest einen Einfluss auf die Therapiebereitschaft hatten, unabhängig davon, ob und welche relevanten Therapiefortschritte tatsächlich hätten erzielt werden können.