Eine Versetzung in eine geeignete halboffene oder offene Vollzugsanstalt wurde aber erst nach dem weiteren Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020 umgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde daher die Möglichkeit, sich im Rahmen von Vollzugslockerungen über einen längeren Zeitraum hinweg zu bewähren, genommen bzw. eingeschränkt.