Diese letzte dem Beschwerdeführer im Rahmen der stationären Massnahme gewährte Chance hat er bisher nicht gepackt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. November 2018 bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt Vollzugslockerungen im Sinne von begleiteten und später allenfalls unbegleiteten Ausgängen und Urlauben hätten gewährt werden müssen. Eine Versetzung in eine geeignete halboffene oder offene Vollzugsanstalt wurde aber erst nach dem weiteren Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020 umgesetzt.