Diese Einsetzungen produzierten eine erneute Abhängigkeit mit Kontakt und Berührungspunkten, die nicht nur fragwürdig seien, sondern erneut missbrauchend. Es werde auch als problematisch erachtet, dass der Beschwerdeführer die Einsetzung der Tochter als Erbin und die damit gemachten Berührungspunkte nicht transparent und proaktiv kommuniziert habe (pag. 2519 Vollzugsakten).