Es könne nicht von einem günstigen Therapieverlauf im MZB gesprochen werden. Für eine Empfehlung von weiteren Vollzugslockerungen entsprechend den Erwartungen bzw. dem Auftrag der einweisenden Behörden und Vorinstanzen fehle bis jetzt die Basis von ausreichend gefestigten therapeutischen Beziehungen, in welchen mit dem Beschwerdeführer mit der nötigen Offenheit über seine Wahrnehmungen, Empfindungen, Überlegungen und Pläne zur Umsetzung in Handlungen hätte gesprochen werden können, so dass eine Einschätzung seiner deliktpräventiven Ressourcen möglich gewesen wäre und ein erfolgreicher Verlauf hinsichtlich De-