Auch im Vorfeld sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen anzugeben, welche Ziele er bei seinem Ausgang verfolge bzw. worauf er besonders achten wolle. Vielmehr habe er in einer irritierenden Weise taktisch gedacht: Wenn er etwa berichte, eine Situation mit Kindern habe bei ihm etwas ausgelöst, dann werde eben dieser Umstand herangezogen, um seinen Zustand weiter zu problematisieren (pag. 2473 Vollzugsakten). Die Abteilung Forensik erachtete den Therapiebedarf als gegeben an, eine Motivierbarkeit zum aktiven Mitwirken in der Massnahme im MZB habe bis zum Berichtszeitpunkt nicht erkannt werden können (pag. 2479 Vollzugsakten).