2467 f. Vollzugsakten). Es habe sich der Eindruck erhärtet, dass der Beschwerdeführer gar kein echtes Interesse an Vollzugsöffnungen in Form von Ausgängen resp. Urlauben habe. Weder habe er von sich aus und rechtzeitig entsprechende Anträge eingereicht, noch sei er motiviert gewesen, zusammen mit der Bezugsperson mögliche Ideen der Ausgangsgestaltung zu erarbeiten, noch sei er in der Lage gewesen, die notwendige Bürokratie