2371 sowie pag. 2373 Vollzugsakten). Eine intensivere Auseinandersetzung mit deliktspezifischen Inhalten sei nicht möglich gewesen. Einerseits weil die Aufnahmeplanung durch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2020 sistiert worden sei, andererseits wegen des den Beschwerdeführer phasenweise absorbierenden Methadonabbauprozesses sowie der krankheitsbedingten Abwesenheit des Referenten (pag. 2374 Vollzugsakten). Die Massnahme wurde aber weiterhin als zweckmässig und notwendig angesehen (pag. 2375 Vollzugsakten). Der Eintritt in das MZB erfolgte schliesslich am 10. Juni 2020.