erneuten Ablauf der therapeutischen Massnahme am 13. September 2021 nicht zu erwarten. Dem Beschwerdeführer müsse aber die Möglichkeit gegeben werden, sich vor der neuerlichen richterlichen Überprüfung seiner Massnahme im Rahmen von Vollzugslockerungen über einen längeren Zeitraum hinweg zu bewähren (pag. 2284 f. Vollzugsakten). Es gehe nicht an, ihm in Anbetracht des bisherigen Vollzugsverlaufs nun nochmals über einen längeren Zeitraum jegliche Vollzugslockerungen zu verwehren, welche potentiell geeignet wären, seine Legalprognose zu verbessern.