Das Obergericht des Kantons Bern kam daher zum Schluss, dass bereits zum aktuellen Zeitpunkt gesagt werden könne, dass eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers in der JVA Pöschwies nicht zielführend sei, zumindest nicht in einem Zeithorizont, welcher sich aufgrund der konkreten Umstände für den Beschwerdeführer aufdränge. Aufgrund des in der JVA Pöschwies angewendeten starren Vollzugsregimes, welches Vollzugslockerungen offenbar ausschliesslich nach Durchlaufen festgelegter, nicht modifizierbarer Vollzugsstufen kenne, sei die gewünschte Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers bis zum