Mit einem Zeitfenster von zwei Jahren – und einer Behandlungsdauer von knapp drei Jahren in der JVA Pöschwies – sollte eine klare Aussage zur Frage einer allfälligen Aussichtslosigkeit der stationären Massnahme möglich sein (S. 36 des Beschlusses). Das Obergericht des Kantons Bern hielt in seinem Beschluss vom 3. Februar 2020 (SK 19 257) fest, dass die mit Beschluss vom 1. November 2018 verfügten Vollzugslockerungen bis anhin nicht umgesetzt worden seien. Es hätten bisher keine begleiteten Ausgänge in der JVA Pöschwies stattgefunden.