Der Beschwerdeführer befinde sich mittlerweile knapp ein Jahr in der JVA Pöschwies, wobei in den nächsten zwei Jahren zu klären sein werde, ob messbare Therapiefortschritte erreicht werden könnten. Mit einem Zeitfenster von zwei Jahren – und einer Behandlungsdauer von knapp drei Jahren in der JVA Pöschwies – sollte eine klare Aussage zur Frage einer allfälligen Aussichtslosigkeit der stationären Massnahme möglich sein (S. 36 des Beschlusses).