Sämtliche prognoserelevanten Aspekte hätten in der bisherigen therapeutischen Arbeit die notwendige Beachtung gefunden. Weder die störungsspezifische noch die deliktpräventive Behandlung könnten jedoch als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden (pag. 1454 Vollzugsakten). Die JVA Solothurn stellte den BVD entsprechend Antrag, den Beschwerdeführer bis spätestens 31. August 2018 zu versetzen (pag. 1534 Vollzugsakten).