667 Vollzugsakten). 13.2 Im Verlaufsgutachten vom 9. Mai 2018 wurde unter Berücksichtigung der Führungs- und Therapieberichte der JVA bzw. der Psychiatrischen Dienste Solothurn festgehalten, dass davon ausgegangen werde, dass beim Beschwerdeführer auch bei einem längeren Verbleib in der JVA keine relevanten Therapiefortschritte mehr möglich seien. Dies liege daran, dass er eine schwere Persönlichkeitsstörung aufweise, mit der Versetzung in die JVA nicht wirklich einverstanden gewesen sei und unter diesen Umständen den in den UPK begonnen therapeutischen Prozess nicht habe fortsetzen können.