29 deutlich dar. Einerseits könne er sich auf der Abteilung angepasst, hilfsbereit und einsichtig präsentieren; allerdings liessen Beobachtungen daran zweifeln, inwieweit wirklich eine Internalisierung des mit ihm Erarbeiteten stattgefunden oder ob er lediglich eine oberflächliche Anpassungsleistung gezeigt habe (pag. 1018 f. Vollzugsakten). Der Beschwerdeführer wurde vorübergehend in das Regionalgefängnis Burgdorf verlegt und trat am 4. März 2016 in die Justizvollzugsanstalt Solothurn (nachfolgend: JVA) ein. Auch im Gutachten von Dr. med.