Ein Grund dafür war die Tatsache, dass die BVD aufgrund der Beurteilung der KoFaKo vom 20. Januar 2016 alle unbegleiteten Ausgänge sistiert hatten und damit die Umsetzung eines integralen Bestandteils des Resozialisierungskonzepts der UPK nicht mehr möglich war. Der zweite Grund für den Behandlungsabbruch lag in der vom Beschwerdeführer gezeigten defizitären Persönlichkeitsstruktur, wobei die UPK nicht davon ausgingen, dass beim Beschwerdeführer in absehbarer Zeit eine Verbesserung zu erreichen sei. Die Komplexität wie auch die Chronifizierung der bei ihm bestehenden Persönlichkeitsstörung stellten sich