59 StGB zu beginnen (28. April 2010). Die Verlegung in die UPK erfolgte am 14. März 2012. Diese stellten den Beschwerdeführer der Vollzugsbehörde per 29. Januar 2016 zur Verfügung, weil sie keine Möglichkeiten mehr sahen, den Beschwerdeführer in ihrer Institution lege artis zu behandeln. Ein Grund dafür war die Tatsache, dass die BVD aufgrund der Beurteilung der KoFaKo vom 20. Januar 2016 alle unbegleiteten Ausgänge sistiert hatten und damit die Umsetzung eines integralen Bestandteils des Resozialisierungskonzepts der UPK nicht mehr möglich war.