Es wird darauf verzichtet, den bisherigen Therapieverlauf nochmals detailliert zu schildern, zumal keine Hinweise bestehen und auch nicht geltend gemacht wird, der Vollzugs- und Therapieverlauf sei falsch dargestellt worden. In Anbetracht der langen Wartezeiten bis zur Aufnahme in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend: UPK) erklärte sich das Psychiatriezentrum Münsingen (nachfolgend: PZM), in welchem sich der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2009 im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs befunden hatte, bereit, mit der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu beginnen (28. April 2010).