13. Therapierbarkeit 13.1 Die Therapierbarkeit wurde vom Regionalgericht verneint. Auch die BVD verneinten eine solche, andernfalls hätte es auch gar nicht zu einer Verwahrung bzw. einem Antrag dazu kommen dürfen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. April 2010 und somit seit rund 13 Jahren im Massnahmenvollzug. Betreffend Vollzugs- und Therapieverlauf kann vorab auf die Verlängerungsentscheide des Regionalgerichts vom 10. Juni 2015 (PEN 14 354) und 19. August 2019 (PEN 19 57), den Antrag der BVD auf Verwahrung vom 30. August 2021 sowie den angefochtenen Beschluss verwiesen werden.