_ vor oberer Instanz ergeben sich keine Hinweise, dass nach wie vor ein Setting im stationären Rahmen erforderlich ist. Dieses scheint auch nicht geeignet, um weitere Therapiefortschritte erreichen zu können (vgl. bereits Austrittsbericht der UPK Basel vom 23. März 2016, pag. 1019 und 1021 Vollzugsakten). Es reicht damit eine ambulante Massnahme aus. Eine solche kann angeordnet werden, wenn die Therapierbarkeit bejaht werden kann.