Zwar besteht keine qualifizierte Gefährlichkeit, welche zur Anordnung einer Verwahrung ausreicht, aber nach wie vor eine Rückfallgefahr, welche die Anordnung einer Massnahme rechtfertigt. Mit Blick auf das konkrete Rückfallrisiko sowie den Umstand, dass beim Beschwerdeführer keine Fluchtgefahr besteht und er einen Beziehungsaufbau für seine Taten benötigt, scheint das sichernde Setting einer stationären Massnahme nicht mehr erforderlich. Auch aus den Aussagen von med. pract. H.________ vor oberer Instanz ergeben sich keine Hinweise, dass nach wie vor ein Setting im stationären Rahmen erforderlich ist.