28 ist und in einer vernünftigeren Zweck-Mittel-Relation steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_946/2019 vom 24. Januar 2020 E. 1.2.2). Mit Blick auf vorangehende Ausführungen kann sowohl die psychische Störung als auch der Zusammenhang zu den Taten bejaht werden. Zwar besteht keine qualifizierte Gefährlichkeit, welche zur Anordnung einer Verwahrung ausreicht, aber nach wie vor eine Rückfallgefahr, welche die Anordnung einer Massnahme rechtfertigt.