Ob im konkreten Fall eine ambulante oder stationäre Massnahme indiziert ist, beurteilt sich nach medizinischen Kriterien und ist Gegenstand der psychiatrischen Begutachtung. Es hängt vom Zustand des Täters ab, ob auf eine ambulante Therapie oder auf eine stationäre Behandlung zu erkennen ist; massgebend ist, welche Form der Behandlung für die Erreichung des Massnahmenzwecks notwendig und am besten geeignet ist. Der Begriff der schweren psychischen Störung deckt sich mit jenem von Art. 59 (TRECHSEL/PAUEN BO- RER, a.a.O., Rz 1 zu Art.