59 Abs. 1 bzw. Art. 63 Abs. 1 StGB eine stationäre bzw. ambulante Massnahme anordnen, sofern der Täter psychisch schwer gestört ist, er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Voraussetzungen sind damit insoweit identisch. Ob im konkreten Fall eine ambulante oder stationäre Massnahme indiziert ist, beurteilt sich nach medizinischen Kriterien und ist Gegenstand der psychiatrischen Begutachtung.