Es muss daher a maiore minus auch zulässig sein, anstelle der als aussichtslos aufgehobenen stationären Massnahme eine mildere ambulante Massnahme anzuordnen, sei es anstelle des Strafvollzugs, sei es nach Verbüssung der Strafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.6 mit zahlreichen Hinweisen). Mit Blick darauf kann die Beschwerdekammer anstelle der Verwahrung auch eine andere Massnahme anordnen. 12.2 Das Gericht kann gemäss Art. 59 Abs. 1 bzw. Art.