Sie stellt lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel einer Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten erreicht werden soll. Deshalb sollen Massnahmen nach dem in BGE 143 IV 1 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 123 IV 100 E. 3b. bestätigten Grundsatz des Massnahmenrechts flexibel, einzelfall- und situationsgerecht angeordnet und geändert werden können. Es gilt das Prinzip der Austauschbarkeit. Es muss daher