Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 98 vom 27. Mai 2021 E. 4. 2 und BK 18 204 vom 10. August 2018 E. 2.2). Gleiches gilt betreffend das Verhältnis zwischen Ge- staltungs- und Feststellungsanträgen (Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2021 vom 15. April 2021 E. 3.3). Ausnahmen, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen, existieren nicht. So zeigen die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass das Feststellungsbegehren einzig die Grundlage für die verlangte Aufhebung der Verwahrung darstellt. Darüber hinaus wird kein Feststellungsinteresse geltend gemacht.