Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Verwahrung bundesrechtswidrig sei, kann auf seine Beschwerde hingegen nicht eingetreten werden. Dieses Feststellungsbegehren stellt die Grundlage für das Leistungsbegehren dar (vgl. Ziffer 2 des oberinstanzlich gestellten Antrags). Wer ein Leistungsbegehren stellen kann, hat kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2 auch zum Folgenden; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 98 vom 27. Mai 2021 E. 4. 2 und BK 18 204 vom 10. August 2018 E. 2.2).