10% in Freiheit gilt und durch ein entsprechendes Setting weiter gesenkt werden kann (pag. 531, Z. 3 BK 22 280). 11.12 Die für eine Verwahrung erforderliche hohe Rückfallgefahr ist folglich nicht gegeben, weshalb die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als beantragt wird, Ziffer 1 des Beschlusses des Regionalgerichts vom 17. April 2022 sei aufzuheben bzw. der Antrag der BVD vom 30. August 2021 auf Anordnung der Verwahrung sei abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Verwahrung bundesrechtswidrig sei, kann auf seine Beschwerde hingegen nicht eingetreten werden.