Betreffend Wahrscheinlichkeit eines Beziehungsaufbaus zu einem Kind ist festzuhalten, dass er zwar Enkel zu haben scheint, aber es keinerlei Hinweise gibt, dass er Kontakt zu diesen hat. Mit Ausnahme der Erbschaftsregelung, welche entgegen den Ausführungen von Advokat B.________ durch den Beschwerdeführer initiiert wurde (vgl. pag. 150 PEN 19 287), gibt es auch keine Bezugspunkte mehr zu den Opfern, welche mittlerweile alle erwachsen sind.