Und die bisherigen Vollzugslockerungen (auch unbegleitete Ausgänge) verliefen problemlos. Die sexuelle Ansprechbarkeit auf fremde Kinder ist noch nie auf der Handlungsebene relevant geworden, weshalb man hierfür kein Rückfallrisiko postulieren kann (pag. 525, Z. 30 ff. BK 22 280). Weder aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung oder seiner Pädophilie noch des Deliktmechanismus lassen sich konkrete Hinweise dafür ableiten, dass der Beschwerdeführer über Absichten oder Fähigkeiten verfügt, einen engeren Kontakt zu einem fremden Kind ausserhalb eines bereits vorhandenen Beziehungsnetzes aufzubauen.