Es sind auch hier die Umstände des Einzelfalls sowie die Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Zweifelsfrei handelt es sich bei den zur Diskussion stehenden um grausame Taten. Es ist aber zu berücksichtigen, dass vom Beschwerdeführer bisher nie eine Gefahr für die allgemeine öffentliche Sicherheit ausging. Die Taten erfolgten in einer hochspezifischen Beziehungskonstellation. Es gibt keinerlei Hinweise auf Hands-on-Delikte an fremden Kindern. Auch zwischen den Inzestserien kam es nicht zu weiteren Taten. Und die bisherigen Vollzugslockerungen (auch unbegleitete Ausgänge) verliefen problemlos.