Neu ist von einer Rückfallwahrscheinlichkeit von max. 10% auszugehen. Dabei ist sowohl das Alter des Beschwerdeführers als auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Beziehungsaufbau zum Kind für seine Taten benötigt, berücksichtigt (pag. 525, Z. 40 ff. BK 22 280). 11.11 Es gilt zu prüfen, ob bei dieser Ausgangslage die für eine Verwahrung qualifizierte Gefährlichkeit vorliegt. Ob 10% eine sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit zu begründen vermögen, ist eine normative Frage und kann auch nicht allgemeingültig beantwortet werden. Es sind auch hier die Umstände des Einzelfalls sowie die Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen.