Wie erwähnt, hat sich auch am Rückfallrisiko von moderat bis deutlich nichts geändert hat. Auch die BVD und der Beschwerdeführer beantragten kein Obergutachten bzw. Letzterer nur «eventualiter», wenn das Gericht nicht auf die Ausführungen des Parteigutachtens abstellen würde. Allerdings vertreten die BVD die Ansicht, dass die Aussagen im Parteigutachten nirgends publiziert und wissenschaftlich nicht ausdiskutiert seien, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne.