schlüssig bestätigt wurde. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein Obergutachten notwendig sein sollte. Zwar haben Parteigutachten nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteile 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; 6B_264/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1.4.4; je mit Hinweisen). Allerdings gibt es vorliegend keinerlei Hinweise, dass es sich um ein Gefälligkeitsgutachten oder um eine einseitige Parteibehauptung handelt.