Med. pract. H.________ hat sich mit den Ausführungen zur prozentualen Rückfallwahrscheinlichkeit im Parteigutachten einverstanden erklärt bzw. diese Ausführungen aufgrund seines eigenen aktuellen Wissensstandes als Grundlage angenommen und bestätigt. Offenbar wurden diese wissenschaftlichen Erkenntnisse noch nie in dieser Form von ausgewiesenen Experten dokumentiert. Es gibt keine Anhaltspunkte, wonach die revidierte Beurteilung von med. pract. H.________, welche sich qualitativ nach wie vor auf seine Ausführungen im Ergänzungsgutachten vom 28. Februar 2022 stützt, fehlerhaft oder widersprüchlich ist.