In der Folge revidierte er seine Ausführungen zur prozentualen Rückfallwahrscheinlichkeit bzw. allgemein zu den Basisraten. Gemäss seinen Aussagen vor oberer Instanz hat das nicht in erster Linie mit der Anwendung bzw. den Resultaten des VRAG-R oder des Static 2002-R zu tun. Auch der PCL-R-Wert spielte nicht eine ausschlaggebende Rolle. Med. pract. H.________ begründete sein Vorgehen im Zusammenhang mit diesen Prognoseinstrumenten bzw. die Abweichungen zu den Ausführungen im Parteigutachten auch schlüssig und differenziert (vgl. pag. 515 ff., Z. 28 ff. bis pag. 519, Z. 32, vgl. auch E. 11.3 dieses Beschlusses).