11.8 Med. pract. H.________ wurde bereits im Vorfeld zur Verhandlung mit einer Kopie des Parteigutachtens bedient und konnte im Rahmen seiner oberinstanzlichen Einvernahme Stellung dazu nehmen bzw. wurde gezielt zu den Schlussfolgerungen im Parteigutachten befragt. Er bestätigte, dass das Protokoll vor ersten Instanz korrekt abgefasst worden sei, führte aber bereits zu Beginn der Einvernahme aus, die Lehre sei im Moment sehr volatil (pag. 515, Z. 13 BK 22 280). In der Folge revidierte er seine Ausführungen zur prozentualen Rückfallwahrscheinlichkeit bzw. allgemein zu den Basisraten.