pract. H.________ vor oberer Instanz auch schlüssig und nachvollziehbar, dass die Autoren des Parteigutachtens nicht in der Lage sind, seine Einschätzung eines moderaten bis deutlichen Rückfallrisikos richtig beurteilen zu können (pag. 519, Z. 41 ff. BK 22 280). 11.7 Das Parteigutachten kam zum Schluss, die Ausführungen von med. pract. H.________ zur Basisrate entsprächen nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Bei den Statistiken aus Deutschland sei lediglich auf die allgemeine Rückfallrate und nicht die spezifische für sexuellen Missbrauch oder jene für Ge- walt- und Sexualdelikte Bezug genommen worden.