463 f. BK 22 280). Insofern ist das Parteigutachten in erster Linie im Zusammenhang mit der Frage der prozentualen Rückfallwahrscheinlichkeit basierend auf statistischen und empirischen Referenzbasisraten massgebend. Da das Verlaufsgutachten vom 9. Mai 2018 nicht als Informationsgrundlage vorgelegen hatte (pag. 451 BK 22 280), obwohl das Ergänzungsgutachten nur mit diesem voll aussagekräftig ist (vgl. pag. 121 PEN 21 287), scheint es in Übereinstimmung mit den Aussagen von med. pract. H.___