183 PEN 21 287). Med. pract. H.________ bestätigte und präzisierte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Einschätzung (pag. 230, Z. 42 f., pag. 234, Z. 32, pag. 236, Z. 42 ff. PEN 21 287). Er begründete, was die Einschätzung der Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer besonders schwierig macht, und äusserte sich noch detaillierter zur Ausgangslage (pag. 233, Z. 16 ff. PEN 21 287). Gemäss seinen Ausführungen führten die Dauer der Taten, die zwei Serien, das Vorgehen und die